Verein

Vereinsdaten

Vereinsanschrift

1. Dietmannsrieder Karate Dojo
Veronika Kruse
Wohlmuts 3
87463 Probstried
Telefon: 08304 5566
e-mail: info@karateallgaeu.de

erster Vorstand Veronika Kruse
zweiter Vorstand Helmi Kreutzer
Kassier Martin Hämmerle
Bankverbindung Raiffeisenbank Allgäuer Land   BLZ 733 692 64
Konto Nr. 1839365

 

Mitgliedschaft / Beiträge

Beitragsätze monatlich Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 €
Kinder, Schüler, Jugendliche, Studenten, Azubi's 5,00 €
Sonderbeitrag ab dem zweiten Kind 2,50 €
Beitrittserklärung weitere Informationen zur Mitgliedschaft können Sie der nebenstehenden PDF-Datei entnehmen Beitrittserklärung als PDF-Datei

 

Mitgliederzahlen

 Mitgliederübersicht als PDF-Datei

 

Vereinssatzung

Satzung

§ 1    Name, Sitz

Der Verein führt den Namen 1. Dietmannsrieder Karate Dojo e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Dietmannsried und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Bayrischen Landessportverband. Er erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 2    Zweck

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes, insbesondere des Karates.
Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft, Beiträge

Mitglieder des Vereins sind:             Ordentliche Mitglieder
                                                      Außerordentliche Mitglieder
1) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
1.1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt ein Jahr.
1.2) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.
1.3) Personen, die sich um die Führung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

2) Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
2.1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.1.1) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
2.2) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
2.2.1) mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
2.2.2) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
2.2.3) Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
2.2.4) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
2.3) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der, zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein, getroffenen Vereinbarung.

3. Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
3.1) Ordentliche Mitglieder
Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig; sie können jedoch auch halbjährlich bezahlt werden. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
3.2) Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Leibesübungen treiben.
2. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, es sei denn, ein Vorstandsbeschluss sieht etwas anderes vor. Es steht ihnen des Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht, wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den Landessportverband.

§ 5    Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
1. Vorstand
2. Vereinsausschuss
3. Mitgliederversammlung

§ 6    Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister).
Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vom Vorsitzenden oder von den beiden Stellvertretern gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, vertretungsberechtigt sind.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Frist aus, so ist im Vereinsausschuss, binnen einer Frist von 21 Tagen, ein Nachfolger zu wählen, für den Rest der Amtszeit.
Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer beurkunden die Niederschrift von Beschlüssen der Vereinsorgane.

 

§ 7    Der Vereinsausschuss

Er besteht aus
1. Sportwart
2. Frauenwart
3. Jugendwart
4. Vorstand
Der Vereinsausschuss wirkt bei der Führung der Vereinsgeschäfte mit, insbesondere wenn sie von grundlegender Bedeutung sind. Er kann dem Verein Ordnungen geben, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

§ 8    Das höchste beschließende Organ des Vereins ist die Mitgliederverammlung

Ihre Aufgaben sind insbesondere:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichts des Revisors
3. Entlastung
4. Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, des Sportwarts, des Frauenwarts, des Jugendwarts, sowie des Revisors.
5. Satzungsänderungen
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
7. Auflösung des Vereins
8. Beschluss über Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung. Auf Antrag des Vereinsausschusses oder eines Fünftel der Mitglieder ist binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu den Punkten 5, 6 und 7 sind eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ansonsten genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

§ 9    Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Fall hat sie, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Liquidatoren (2) zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfalls des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen der Stadt oder Gemeinde zu, mit der Maßgabe es gemeinnützig, für sportliche Zwecke im Sinne der Satzung, zu verwenden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 16.09.1998 beschlossen.

Satzung des Karate Dojo als PDF-Datei