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Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt
den Namen 1. Dietmannsrieder Karate Dojo e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Dietmannsried und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Bayrischen Landessportverband. Er erkennt
dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 2 Zweck
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sportes, insbesondere des Karates.
Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar und
selbstlos im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft,
Beiträge
Mitglieder des Vereins sind:
Ordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
1) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den
Verein zu richten.
1.1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in
dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt ein Jahr.
1.2) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird
durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und
dem Vorstand des Vereins festgelegt.
1.3) Personen, die sich um die Führung der Leibesübungen besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des
Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie sind beitragsfrei.
2) Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des
Mitglieds.
2.1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
2.1.1) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird
mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
2.2) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand
beschlossen werden, wenn das Mitglied
2.2.1) mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand
ist,
2.2.2) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des
Vereins verletzt,
2.2.3) Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
2.2.4) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft
verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber
dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu
der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die
Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der
Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
2.3) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus
der, zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein, getroffenen
Vereinbarung.
3. Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen
festsetzen.
3.1) Ordentliche Mitglieder
Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die
Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig; sie können
jedoch auch halbjährlich bezahlt werden. Auf Antrag können die Beiträge
vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
3.2) Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere
Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des
Vereins festgesetzt.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie
die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen
der Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des
Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Leibesübungen treiben.
2. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom
Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu
benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein
aktives und passives Wahlrecht, es sei denn, ein Vorstandsbeschluss sieht
etwas anderes vor. Es steht ihnen des Recht zu, an den Hauptversammlungen
teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht, wie bei den ordentlichen
Mitgliedern, über den Landessportverband.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1. Vorstand
2. Vereinsausschuss
3. Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister).
Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vom Vorsitzenden oder von den
beiden Stellvertretern gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter, im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden, vertretungsberechtigt sind.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser Frist aus, so ist im
Vereinsausschuss, binnen einer Frist von 21 Tagen, ein Nachfolger zu wählen,
für den Rest der Amtszeit.
Der Vorstand regelt die Vereinsgeschäfte.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer beurkunden die Niederschrift von
Beschlüssen der Vereinsorgane.
§ 7 Der
Vereinsausschuss
Er besteht aus
1. Sportwart
2. Frauenwart
3. Jugendwart
4. Vorstand
Der Vereinsausschuss wirkt bei der Führung der Vereinsgeschäfte mit,
insbesondere wenn sie von grundlegender Bedeutung sind. Er kann dem Verein
Ordnungen geben, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
§ 8 Das höchste
beschließende Organ des Vereins ist die Mitgliederverammlung
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichts des Revisors
3. Entlastung
4. Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, des Sportwarts, des
Frauenwarts, des Jugendwarts, sowie des Revisors.
5. Satzungsänderungen
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
7. Auflösung des Vereins
8. Beschluss über Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher, unter
Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen
Tageszeitung. Auf Antrag des Vereinsausschusses oder eines Fünftel der
Mitglieder ist binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu
den Punkten 5, 6 und 7 sind eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Ansonsten genügt die einfache Mehrheit
der Anwesenden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In diesem Fall hat sie, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, die Liquidatoren (2) zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins,
Aufhebung oder Wegfalls des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen
der Stadt oder Gemeinde zu, mit der Maßgabe es gemeinnützig, für
sportliche Zwecke im Sinne der Satzung, zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit der Eintragung
ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde von der
Hauptversammlung am 16.09.1998 beschlossen.
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